Allgemeine Geschäftsbedingungen der BAEHR B.V., Büro Deutschland
(BAEHR Germany)
§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma BAEHR B.V. (im folgenden Verkäufer genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Allgemeine Geschäftsbedingungen und Einkaufsbedingungen des Käufers erkennt der Verkäufer nicht an, es sei denn, er hätte diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Firma BAEHR B.V. sie schriftlich bestätigt.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote erfolgen, soweit sie nicht befristet sind, freibleibend. Die Annahme eines erteilten Auftrages bedarf zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Mündliche Absprachen erlangen erst Wirksamkeit, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt worden sind. Aufträge im Onlinegeschäft werden durch die Annahmebestätigung mit der Zahlungsaufforderung per email bestätigt.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.
(3) Die Verkaufsangestellten der Firma BAEHR B.V. sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen, oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.
§ 3 Preise
(1) Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage, ab deren Datum, gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei Angeboten an Endverbraucher ist die gesetzliche Umsatzsteuer in den Endpreisen enthalten. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
(2) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk zuzüglich Versand und Verpackung.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
§ 4 Lieferungen
(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten - hat der Verkäufer bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung und die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
(3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.
(4) Schadenersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vertretern des Verkäufers oder dessen Erfüllungsgehilfen, verursacht wurde.
(5) Teillieferungen sind zulässig und gelten als selbständige Geschäfte.
§ 5 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Wurde mit dem Käufer der Abschluss einer Transportversicherung durch den Verkäufer vereinbart, so geht die Gefahr auf den Käufer erst mit der Auslieferung an den Käufer durch den Transporteur über. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
§ 6 Gewährleistung
(1) Der Verkäufer gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind; die Gewährleistungsfrist beträgt für mechanische Teile der Produkte und für elektronische Teile zwei Jahre soweit die Garantiebestimmungen des Gerätes keine Verlängerung der Gewährleistung regeln.
(2) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden unsere Bedienungs- und Gebrauchsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterial verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen sowie bei unsachgemäßer oder nicht fachgerechter Montage, so entfällt jede Gewährleistung.
(3) Auf Batterien und Akkus die in den Geräten verbaut sind oder mitgeliefert werden, gewährt der Verkäufer eine Garantie von 6 Monaten, sofern ausschließlich die mitgelieferten oder zugelassene Ladegeräte zur Ladung (von Akkus) verwendet werden.
(4) Der Käufer muss dem Verkäufer Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
(5) Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, verlangt der Verkäufer, dass das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur (und anschließender Rücksendung) an ihn geschickt wird. Die Zusendung der schadhaften Produkte muss frei erfolgen. Dem Käufer wird dafür eine Versandkostenpauschale gutgeschrieben wenn die Prüfung der Produkte einen Mangel der unter die Gewährleistung fällt, feststellt. Unfrei versandte Produkte werden nicht angenommen. Mangelhafte Liefergegenstände müssen in dem bestehenden Zustand verwahrt werden. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung schließt Gewährleistungsansprüche aus. Falls der Käufer verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem anderen als dem Erfüllungsort vorgenommen werden, kann der Verkäufer diesem Verlangen entsprechen. Die dadurch erhöhten Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wegekosten, anteilige Arbeitszeit und Reisekosten, trägt der Käufer.
(6) Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
(7) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Insbesondere bei Batterien und Akkus gilt der Leistungsabfall als normale Abnutzung.
(8) Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
(9) Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind, mit Ausnahme von Schadenersatzansprüchen, ausgeschlossen.
(10) Gebrauchtgeräte werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert, es sei denn, der Verkäufer erteilt eine anderslautende schriftliche Bestätigung.
§ 7 Ersatzteile
(1) Der Verkäufer wird für die Dauer von mindestens 3 Jahren ab Auslieferung eines Produktes, Ersatzteile für dieses zu den jeweils gültigen Ersatzteilpreisen liefern.
(2) Bei Reparaturaufträgen behält sich der Verkäufer vor, eine Bearbeitungspauschale für Prüfung, Verpackung und Kostenvoranschlag von mind. 25,- Euro zu berechnen.
(3) Liegen die Reparaturkosten um mehr als 20% höher als vor Reparaturbeginn abzusehen und im Angebot angegeben, ist der Verkäufer zu einer Nachbesserung des Kostenvoranschlages verpflichtet.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Sofern der Käufer Unternehmer im Sinne des AGBG ist, bleibt die Ware Eigentum des Verkäufers bis zur Zahlung seiner sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch bis zur Einlösung sämtlicher dem Verkäufer in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks, und zwar auch dann, wenn die Zahlung für besonders bezeichnete Forderungen geleistet ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für die Saldoforderung des Verkäufers. Die Waren sind vom Käufer gegen Feuer, Einbruchdiebstahl sowie Wasserschäden zu versichern. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Käufer zur Herausgabe des Liefergegenstandes nach angemessener Fristsetzung verpflichtet.
(2) Ist der Käufer nicht Unternehmer im Sinne des AGBG, verbleibt die verkaufte Ware im Eigentum des Verkäufers bis zu ihrer vollständigen Bezahlung. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Käufer zur Herausgabe des Liefergegenstandes nach angemessener Fristsetzung verpflichtet.
(3) Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Der Käufer tritt jedoch dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab, die dem Käufer aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zu anderweitigen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht befugt. Für die Abtretung ist gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiter veräußert worden ist. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an. Wird Vorbehaltsware bei ihm gepfändet oder beschlagnahmt oder wird in abgetretene Forderungen vollstreckt, hat der Käufer den Verkäufer hiervon sofort zu benachrichtigen.
(4) Der Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu verarbeiten. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrag des Verkäufers, und zwar unentgeltlich sowie ohne Verpflichtung für diesen derart, dass der Verkäufer als Hersteller nach § 950 BGB anzusehen ist, also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behält. Bei Verarbeitung mit anderer, nicht dem Verkäufer gehörender Ware, steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware einschließlich Mehrwertsteuer zu dem der anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehenden neuen Sachen gilt das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
(5) Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche die Kreditfähigkeit des Käufers erheblich herabmindern, insbesondere nachhaltiger Zahlungsverzug auch gegenüber einem Dritten, so ist der Verkäufer berechtigt, die sofortige Bezahlung aller offenen Beträge oder sicherheitshalber die Herausgabe der gelieferten Ware zu verlangen.
(6) Nimmt der Verkäufer seine Rechte aus Eigentumsvorbehalt wahr, ist der Verkäufer berechtigt, das Lager und die Geschäftsräume des Käufers zu betreten und die Vorbehaltsware zu kennzeichnen, auszusondern oder abzuholen. Die Zurücknahme der Vorbehaltsware durch den Verkäufer ist nicht als Rücktritt vom Vertrag zu werten, es sei denn, der Verkäufer ist in diesem Fall berechtigt, weitere Lieferungen von der Gestellung werthaltiger Sicherheiten abhängig zu machen. Der Verkäufer ist berechtigt, zurückgegebene Ware anderweitig zu veräußern und von dem erzielten Erlös die entstandenen Aufwendungen in Abzug zu bringen.
(7) Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer alle Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen über die Vorbehaltsware und überdies die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung des Vorbehaltseigentums dem Verkäufer auszuhändigen.
(8) Der Käufer ist verpflichtet, einem Vollstreckungsgläubiger oder Vollstreckungsorgan den bestehenden Eigentumsvorbehalt und die Vorausabtretung schriftlich anzuzeigen. Auf Verlangen des Verkäufers hat er einem Drittbesteller die Abtretung zur Zahlung an den Verkäufer bekanntzugeben.
(9) Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Drittens insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.
§ 9 Zahlung
(1) Soweit nicht anders vereinbart, kann der Käufer zwischen Nachnahme, Bankeinzug oder Vorkasse wählen. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen älteren Schulden anzurechnen, und dabei den Käufer über die Art der erfolgten Berechnung zu informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Sämtliche entstehenden Kosten, Zinsen etc. im Zusammenhang mit der Entgegennahme von Wechseln und Schecks, insbesondere Diskontspesen und -zinsen, gehen zu Lasten des Käufers.
(3) Ab Fälligkeit kann der Verkäufer Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Leitzins der EZB fordern, falls der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsrechts ist. Der Verkäufer ist in jedem Fall berechtigt, diesen Zinssatz auch ab Verzug zu berechnen. Die Geltendmachung weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
(4) Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlung einstellt, oder dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
(5) Der Käufer darf nur mit Gegenansprüchen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder von dem Verkäufer ausdrücklich anerkannt worden sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Käufer auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
§ 10 Konstruktionsänderungen
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; Er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
§ 11 Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Sofern der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsrechts oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist, wird als Gerichtsstand Pirmasens vereinbart. Der Verkäufer kann seine Ansprüche gegen den Käufer auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand geltend machen.
(3) Erfüllungsort, auch für die Einlösung von Wechseln und Schecks, ist Pirmasens, sofern sich aus dem jeweiligen Vertrag nichts anderes ergibt.
(4) Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
§ 13 Widerrufsrecht
Der Käufer kann die Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail), oder durch Rücksendung der Ware widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Ware.
§ 14 Änderungen
Jede Änderung dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bedarf zur Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Maßgebend für die Lieferungen des Verkäufers sind ausschließlich diese Bedingungen. Werden diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen durch schriftliche Vereinbarung teilweise abgeändert, so bleiben sie im Übrigen gültig.